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   OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 4/96   

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OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 4/96 (https://dejure.org/1996,3003)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.06.1996 - 19 U 4/96 (https://dejure.org/1996,3003)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Juni 1996 - 19 U 4/96 (https://dejure.org/1996,3003)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beendigung eines Händlervertrages zwischen Lieferant und Kfz - Eigenhändler durch Vereinbarung der Vertragsauflösung bei Tod der maßgeblichen Person nach Ablauf von 12 Monaten ohne besondere Kündigung; Bewertung der Beendigung eines Geschäftsführervertrages durch ...

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des VH, Sinn und Zweck des AA, Abwanderungsquote, Sogwirkung der Marke, Abzinsung, Basisjahr, Erstkunde, Prognosezeitraum 5 Jahre

Papierfundstellen

  • BB 1997, 61
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.04.1983 - I ZR 20/81

    Kfz-Eigenhändler

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 4/96
    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Lieferanten eingliedert, daß seine Rechte und Pflichten denen eines Handelsvertreters ähneln; ferner ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH NJW 1983, 2877 ff.; BGH MDR 1992, 951; BGH DB 1993, 2526; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 84 Rn 12 m.z.w.N.).

    Bei der Berechnung der Provisionsverluste ist auf den Umsatz des Klägers im Neuwagengeschäft im letzten Vertragsjahr abzustellen, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden (vgl. BGH NJW 1983, 2877 [2879]; BGH NJW-RR 1988, 42 [44]. Die Klägerin hat eine Aufstellung über ihre im letzten Vertragsjahr getätigten Umsätze gefertigt (Bl. 21 ff. d.A.) und behauptet, sie habe einen Umsatz mit Neufahrzeugen von 9.287.965,-- DM erzielt; hiervon entfielen auf Mehrfachkunden 4.246.106,-- DM, was einem Prozentsatz von 45, 72 % entspricht.

    e) Von dem nach Abzug der Verwaltungskosten ermittelten Betrag kann im Rahmen der Billigkeitserwägungen weiter ein Abzug wegen der ,Sogwirkung" der Marke vorgenommen werden (BGH NJW 1983, 2877 [2879]; BGH NJW-RR 1988, 44).

    Hierunter versteht man den Umstand, daß ein Markenartikel vermöge seines besonderen Bekanntheitsgrades geringerer Vermittlungsbemühungen eines Handelsvertreters bedarf, als dies bei weniger bekannten Produkten der Fall sein mag (Küstner/v. Manteuffel/Evers, a.a.O., Rn 986; für den Eigenhändler vgl. BGH NJW 1983, 2877 = MDR 1984, 311).

  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 4/96
    Bei der Berechnung der Provisionsverluste ist auf den Umsatz des Klägers im Neuwagengeschäft im letzten Vertragsjahr abzustellen, und zwar beschränkt auf den Umsatz mit Mehrfachkunden (vgl. BGH NJW 1983, 2877 [2879]; BGH NJW-RR 1988, 42 [44]. Die Klägerin hat eine Aufstellung über ihre im letzten Vertragsjahr getätigten Umsätze gefertigt (Bl. 21 ff. d.A.) und behauptet, sie habe einen Umsatz mit Neufahrzeugen von 9.287.965,-- DM erzielt; hiervon entfielen auf Mehrfachkunden 4.246.106,-- DM, was einem Prozentsatz von 45, 72 % entspricht.

    Das begegnet in der Methode keinen Bedenken; hat sich nämlich in der zurückliegenden Vertragszeit gezeigt, daß nur etwa 45, 72 % der Käufer Mehrfachkäufer und damit Stammkunden sind, wäre es nicht gerechtfertigt, auch die Umsätze mit den Kunden, die nicht zu diesem Kreis gehören, für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen (so BGH NJW-RR 1988, 42 [44]).

    Diese Ansicht ist methodisch verfehlt und verfälschte die im Rahmen des § 89b Abs. 1 S. 1 HGB zu stellenden Umsatzprognose; deshalb geht auch die von Westphalen an der Entscheidung des 22. Senats geübte Kritik (MDR 1996, 130 f.) fehl; auch die von ihm zum Beleg angeführte Entscheidung des BGH (NJW-RR 1988, 42 ff.) billigt als Maßstab für die Zukunftsprognose nur den ermittelten Prozentsatz der Mehrfachkunden.

  • BGH, 06.10.1993 - VIII ZR 172/92

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers bei Überlassung des Kundenstamms

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 4/96
    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Lieferanten eingliedert, daß seine Rechte und Pflichten denen eines Handelsvertreters ähneln; ferner ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH NJW 1983, 2877 ff.; BGH MDR 1992, 951; BGH DB 1993, 2526; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 84 Rn 12 m.z.w.N.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Verpflichtung erst bei Vertragsbeendigung oder - wie hier - schon während der Vertragszeit durch laufende Übermittlung der Kundendaten an den Hersteller zu erfüllen ist; entscheidend ist, daß der Hersteller dadurch tatsächlich in die Lage kommt, sich den Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter nutzbar zu machen (BGH DB 1993, 2526).

    Hiermit wie mit dem weiteren Argument der Beklagten, sie habe wegen des Datenschutzes von diesen Daten keinen Gebrauch machen können, hat sich der BGH schon in seinem den Parteien bekannten Urteil vom 6.10.1993 - VIII ZR 172/92 - (Bl. 86 ff. d.A.) auseinandergesetzt; hiernach kommt es nicht darauf an, zu welchem Zwecke die Übermittlung der Kundendaten begründet worden ist (ob z.B. zu Garantie- oder Marketingzwecken), wenn nur der Hersteller sie nach Vertragsende tatsächlich nutzen kann; das war hier der Fall.

  • BGH, 15.11.1984 - I ZR 79/82

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 4/96
    Hiervon kann für den Ausgleich nach § 89 b Abs. 1 HGB nur der Anteil berücksichtigt werden, mit dem die werbende Tätigkeit des Händlers abgegolten wird (st. Rspr., vgl. u.a. BGH NJW 1985, 860 [861]; BGH NJW-RR 1988, 40 [44]).
  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 61/95

    Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Eigenkündigung des Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 4/96
    Schon deshalb betrifft die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (BB 1996, 235 f.) einen anders gelagerten Sachverhalt, abgesehen davon, daß es dort um de Fortsetzung eines durch Kettenverträge begründeten Handelsvertreterverhältnisses ging.
  • BGH, 07.11.1991 - I ZR 51/90

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers aufgrund Zusatzabrede nach

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 4/96
    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Eigenhändler aber ein Ausgleichsanspruch zuzubilligen, wenn zwischen ihm und dem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Lieferanten eingliedert, daß seine Rechte und Pflichten denen eines Handelsvertreters ähneln; ferner ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinem Lieferanten seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH NJW 1983, 2877 ff.; BGH MDR 1992, 951; BGH DB 1993, 2526; Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 84 Rn 12 m.z.w.N.).
  • BGH, 08.11.1990 - I ZR 269/88

    Abzinsung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 4/96
    Diese Abzinsung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon vorzunehmen, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung des Ausgleichs bewirkt wird oder daß sie erst nach langer Prozeßdauer erfolgt; denn der mit der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses entstehende Ausgleichsbetrag kann regelmäßig keine Veränderung dadurch erfahren, daß die tatsächliche Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (so BGH MDR 1991, 502 = VersR 1991, 463; ablehnend Küstner/v. Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. II, 6. Aufl. 1995, Rn 661).
  • OLG Köln, 23.02.1996 - 19 U 114/95

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 4/96
    3. Wie der Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers zu berechnen ist, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 - bereits ausführlich dargelegt; die Berechnung des Landgerichts, das als Gewinn die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis betrachtet, weicht hiervon ab.
  • BGH, 27.10.1960 - II ZR 1/59

    Bemessung der Zeitspanne für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.1996 - 19 U 4/96
    Allerdings können seine Gewinneinbußen durch gewährte Rabatte im Rahmen der Billigkeitserwägungen (§ 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB) zu einer Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs führen (BGH NJW 1961, 120, 121; OLG Köln - 22. Senat - MDR 1996 (2), 129 f. mit Anm. von Westphalen).
  • OLG Köln, 25.04.1997 - 19 U 159/96

    Ausgleichsanspruch des KFZ-Eigenhändlers

    Der Senat hält bei der Berechnung des EigenhändlerAusgleichsanspruchs nach § 89 b HGB an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urt. vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 - in: MDR 1996, 689 und Urt. vom 14.6.1996 - 19 U 4/96 - in: OLGR 1996, 177 ff.) fest.

    Wie der Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers zu berechnen ist, hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 - (in: MDR 1996, 689) und vom 14.6.1996 - 19 U 4/96 - (in: OLGR 1996, 177 ff.) ausführlich dargelegt.

    Deshalb ist diese Mehrfachkundenquote für den Zeitraum von 5 Jahren zunächst unverändert anzunehmen; erst im Anschluß daran könnte jeweils gestaffelt eine Abwanderungsquote angenommen werden (so schon Horn, ZIP 1988, 137, 142; Staub/Brüggemann, a.a.O., § 89 b Rn. 86; Entscheidungen des Senats vom 23.2.1996 - 19 U 114/95 - MDR 1996, 689 und vom 14.6.1996 - 19 U 4/96 - OLGR 1996, 177 ff.).

  • OLG Köln, 27.04.2007 - 19 U 11/07

    Internationale Zuständigkeit und Erfüllungsort für Jahresrahmenliefervertrag -

    Entscheidend ist, dass der Hersteller dadurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich den Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter nutzbar zu machen (ständige Rechtsprechung: vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.1.2000 - VIII ZR 19/99, in: NJW 2000, 1413 ff.; Senat, Urteil vom 14.6.1996 - 19 U 4/96, in: OLGR 1996, 177, 178 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 23.05.2007 - 1 U 464/06

    Ausgleichsanspruch eines Kfz-Händlers nach Kündigung des Händlervertrages durch

    Eine solche Freiheit bestünde nicht mehr, wenn er durch eine Ablehnung der geänderten Bedingungen seinen - regelmäßig wirtschaftlich bedeutenden - Ausgleichsanspruch verlieren würde (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.1.2006 - 11 U 33/05; OLG Köln BB 1997, 61).
  • OLG Köln, 12.01.2007 - 19 U 11/07

    Handels- und Gesellschaftsrecht; Verfahrensrecht - Vertragshändlervertrag im

    Entscheidend ist, dass der Hersteller dadurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich den Kundenstamm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter nutzbar zu machen (ständige Rechtsprechung: vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.1.2000 - VIII ZR 19/99, in: NJW 2000, 1413 ff.; Senat, Urteil vom 14.6.1996 - 19 U 4/96, in: OLGR 1996, 177, 178 m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 31.07.2001 - 5 KfH O 123/99

    - Porsche 3 -, AA des VH, Eingliederung in die Absatzorganisation, Übertragung

    Deshalb würde es den Händler unzulässig benachteiligen, wenn die Mehrfachkundenquote und die Abwanderungsquote für den gleichen Zeitraum angewendet wird (BGHZ 135, 14; OLG Köln, BB 97, 61; OLG Köln, MDR 96, 689; OLG Köln, VersR 98, 451; LG Köln, Urteil vom 14.01.1999 Evers in VertR LS; Westphal, Rz. 257).
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